Institut für Palästinakunde
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Institut für Palästinakunde e.V.
- Satzung -

(Fassung vom 18.11.2006)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Institut für Palästinakunde”. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach dem Eintrag den Zusatz „e.V.” führen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Bonn. Der Verein wurde am 18.11.2006 errichtet.
1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Stärkung des Themas Palästina in der Öffentlichkeit. Er setzt sich für Völkerverständigung zwischen Deutschland und Israel/Palästina, Demokratie, Frieden und Menschenrechte im Nahen Osten ein. Der Verein fördert den Dialog, die Vernetzung und den Transfer zu diesem Zweck zwischen Wissenschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft.
2.2 Zur Erreichung des Vereinsziels veranstaltet der Verein wissenschaftliche Seminare, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, kulturelle Ereignisse (z. B. Ausstellungen, Theater und Filmvorführungen, Konzerte), Bildungsreisen und Aktionen. Ferner gibt der Verein Publikationen heraus.
2.3 Der Verein sucht die Kooperation mit möglichst vielen anderen Organisationen, die im Sinne des Vereinszwecks auch gemeinnützig tätig sind. Insbesondere wird die Kooperation mit NRO und Organisationen, die sich für die Durchsetzung der UN-Beschlüsse, friedliche Koexistenz und Menschenrechte einsetzen, gesucht.
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft zwischen Anwärtern, Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.2 Mitglieder des Vereins können Personen und Vereinigungen werden, die die Vereinsziele bejahen und bereit sind, zu ihrer Erfüllung beizutragen. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand.
3.3 Nach Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand erhält der Antragsteller den Status eines vorläufigen Mitglieds, der nach zwei Jahren durch Vorstandsbeschluss in die Vollmitgliedschaft übergeht. Aktives Wahlrecht ist mit der Vollmitgliedschaft verbunden.
3.4 Zu Ehrenmitglieder können Personen oder Vereinigungen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorläufig berufen und erhalten, vorbehaltlich ihrer Zustimmung, den Status eines Ehrenmitglieds nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
3.6 Ein Ausscheiden aus dem Verein ist jederzeit möglich. Es muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig.
3.7 Ein Mitglied kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinszwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsstatuten kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht. Auch das Nichtzahlen der Mitgliedsbeiträge kann zum Ausschluss führen.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Beirat.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Es gibt die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen sind in der Regel nicht öffentlich. An einer Mitgliederversammlung dürfen alle Mitglieder, Ehrenmitglieder und Personen des Beirates teilnehmen. Auf Antrag eines Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Beirats können Gäste durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
5.2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Zudem kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
5.4 Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Fristgemäße Einladungen per Email sind gültig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5.5 Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied eröffnet. Danach wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter. Mitgliederversammlungen müssen schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach dem Termin der Versammlung allen Mitgliedern zuzustellen. Zustellungen per Email sind gültig.
5.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen erforderlich.
5.7 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5.8 Das mit der Rechnungsführung beauftragte Vereinsmitglied (Kassenwart; vgl. § 6.1) erstellt den Jahresabschluss und legt diesen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Der Jahresabschluss wird durch einen Rechnungsprüfer geprüft, der jeweils von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt wird.
5.9 Die Gründungsversammlung wählt einen ersten Vorstand für fünf Jahre. Auch die nachfolgenden Amtszeiten der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstände beläuft sich auf fünf Jahre. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln in seiner Funktion, auf Antrag geheim, gewählt.
5.10 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmendelegation an Mitglieder ist möglich. Sie muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Jedes Mitglied kann maximal drei Stimmen wahrnehmen.

§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden.
6.3 Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam vertreten.
6.4 Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
6.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Hierbei sind Umbesetzungen in den einzelnen Ämtern des Vorstandes möglich.
6.6 Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. Sie werden mit Mitteilung an alle Mitglieder gültig. Mitteilungen per Email sind gültig.

§ 7 Der Beirat
Der Vorstand hat das Recht, Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, in den Beirat zu berufen. Der Beirat hat eine ausschließlich beratende Funktion. Personen des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Funktion des Beirats beginnt mit der Annahme durch den Berufenen und endet mit Austritt oder Abberufung durch den Vorstand.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder wird festgesetzt auf 120 Euro und auf 240 Euro für Vereinigungen. Der Beitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder kann auf Antrag hin auf 60 Euro reduziert werden.

§ 9 Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen werden von der ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen. Änderungsvorschläge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen und in der Einladung mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Zur Auflösung Vereins bedarf es der Zustimmung von Vierfünftel der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
10.2 Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Nicaragua-Hilfe Bonn e. V.“, c/o Christian Zehnter, Kurfürstenstr. 74, 53115 Bonn. Der Begünstigte hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



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